Vertragsbedingungen

 


  1. Pflichten des Vermieters:
    1. Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs. Der Vermieter überlässt dem Mieter ein verkehrssicheres und technisch einwandfreies Fahrzeug nebst Zubehör zum Gebrauch.
    2. Versicherung: Das Fahrzeug ist gemäß den jeweils geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) wie folgt Versichert: Haftpflichtversicherung mindestens 1 Million, Teilkaskoversicherung. Diese deckt Schäden im Falle von Brand, Explosion, Entwendung und Elemtarereignissen, sowie Glas- und Wildschäden (Glas- und Wildschäden mit der in § 13 Absatz 9 AKB vorgeschriebenen Selbstbeteiligung.).

  2. Pflichten des Mieters:
    1. Führungsberechtigte: Das Fahrzeug darf nur vom Mieter, dessen angestellten Berufsfahrern und den im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt werden. Der Mieter hat das Handeln des jeweiligen Fahrers wie eigenes zu vertreten. Alle den Mieter begünstigenden Bestimmungen dieses Vertrages gelten auch zugunsten des jeweiligen berechtigten Fahrers.
    2. Der Mieter verpflichtet sich alle gültigen Führerscheine der Fahrer zu übermitteln.
    3. Obhutspflicht: Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten.
    4. Anzeigepflicht: Bei Unfällen hat der Mieter den Vermieter sogleich, spätestens bei Rückgabe des Fahrzeuges über die Einzelheiten schriftlich unter Vorlage einer Skizze zu unterrichten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Der Mieter hat nach einem Unfall die Polizei zu verständigen soweit die zur Aufklärung des Unfalls erforderlichen Feststellungen nicht auf andere Weise, z.B. mit Hilfe von Zeugen zuverlässig getroffen werden können. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.

  3. Haftung des Vermieters:
    • Der Vermieter (d.h. er selbst und seine Mitarbeiter haftet, abgesehen von der Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten nur für grobes Verschulden (d.h. für Vorsatz der Fahrlässigkeit). Darüber hinaus haftet er nur, soweit der Schaden durch eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung im Rahmen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) abdeckbar ist.

  4. Haftung des Mieters:
    • Der Mieter haftet nach den Allgemeinen Haftungsregeln, wenn er das Fahrzeug beschädigt oder eine sonstige Vertragsverletzung begeht. Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug in demselben Zustand zurückzugeben, wie er es übernommen hat. Die Haftung des Mieters erstreckt sich auch auf Schadensnebenkosten wie
      1. Sachverständigenkosten
      2. Abschleppkosten
      3. Wertminderung
      4. Mietausfallkosten
      Der Mieter haftet für alle durch das Ladegut entstehende Schäden, auch bei Haftungsbeschränkung. Bei den Mietausfallkosten haftet der Mieter bis zur Höhe einer Tagesmiete je Tag, an dem das beschädigte Fahrzeug nicht zur Verfügung steht. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Es sind nur Spanngurte in einwandfreien Zustand zu verwenden!
      Bei Verlust sind zu berechnen:
      1 Spanngurt:    18,50 €
      1 Adapter:    19,95 €
  5. Nebenabreden:
    1. Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit.

  6. Gerichtsstand:
    1. Es wird der Sitz des Vermieters als Gerichtsstand vereinbart.


Shell Autoport Tankstellen GmbH  •  Bamberger Str. 125  •  96215 Lichtenfels  •  Tel. 09571 / 3472
Geschäftsführer: Jens Gropp

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